Steuern beim Immobilienverkauf
Beim Verkauf einer Liegenschaft fällt in der Regel, gerade bei langjährigem Besitz, ein ansehnlicher Grundstückgewinn an. Der Grundstückgewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen Verkaufs- und Kaufpreis, abzüglich wertvermehrender Investitionen während der Haltedauer. Des Weiteren reduzieren die anfallenden Kosten im Kauf- sowie Verkaufszeitpunkt, wie Notariats- und Grundbuchgebühren, Handänderungssteuern sowie Maklerkosten, den Grundstückgewinn.
Die Haltedauer und unterschiedliche Steuersätze
Grundstückgewinne mit kurzfristiger Haltedauer werden mit dem sogenannten Spekulationszuschlag steuerlich deutlich höher erfasst, langfristige Haltedauern werden mit tieferen Steuersätzen belohnt. So zahlt man beispielsweise im Kanton Luzern bei einer Haltedauer von weniger als einem Jahr auf dem realisierten Gewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft eine Grundstückgewinnsteuer von 34 %. Dieser Satz reduziert sich dann auf die Hälfte, also auf 17 %, für Haltedauern von mehr als 33 Jahren.
Im Vergleich zwischen den Zentralschweizer Kantonen weist der Kanton Schwyz für die längste Haltedauer den tiefsten Steuersatz aus. Dabei gelten kantonal unterschiedliche Regelungen, ab welchem Jahr die maximale Haltedauer erreicht ist.
Wird eine Liegenschaft nach einer Haltedauer von 20 Jahren und einem Grundstückgewinn von CHF 0.5 Mio. verkauft, resultieren in den Kantonshauptorten folgende Grundstückgewinnsteuerbeträge:
Steuersätze bei maximaler Haltedauer:
-
Kanton Schwyz
8.7 % -
Kanton Zug
10.0 % -
Kanton Uri
11.0 % -
Kanton Nidwalden
12.0 % -
Kanton Obwalden
14.6 % -
Kanton Luzern
17.0 %
Steueroptimierungs-Möglichkeiten
Dualistisches oder monistisches System
Fazit
Es lohnt sich, sich vor dem Verkauf der Liegenschaft mit den anstehenden Grundstückgewinnsteuer-Folgen zu befassen. Bei rechtzeitiger Planung können erforderliche Unterlagen, die für steuerabzugsmindernde Tatsachen notwendig sind, beizeiten organisiert werden. Ebenso können die Grundstückgewinnsteuern (oder ein Teil davon) aufgeschoben werden, wenn innert Frist ein Ersatzobjekt erworben wird, das wiederum dauernd und ausschliesslich für Wohnzwecke am neuen Hauptwohnsitz genutzt wird. Hier lassen sich die Grundstückgewinnsteuern über Jahre oder Jahrzehnte aufschieben. Aber aufgepasst: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Letztlich wird jeder aufgeschobene Gewinn eines nahen oder fernen Tages besteuert werden.
Bei Fragen für eine Beratung kontaktieren Sie unseren Steuer- und Treuhandexperten, Herrn Christian Käppeli
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