Was hat sich geändert?

Das revidierte Erbrecht trat auf den 1. Januar 2023 in Kraft. Mit der Revision wurde beabsichtigt, den gesetzlichen Rahmen flexibler zu gestalten und neue gesellschaftliche Realitäten zu berücksichtigen. An der gesetzlichen Erbfolge hat sich jedoch nichts geändert. Weiterhin sind Ehepartner und eingetragene Partner, Nachkommen, Eltern und Geschwister als gesetzliche Erben vorgesehen. Somit müssen beispielsweise Konkubinatspartner, Stiefkinder oder eine gemeinnützige Organisation weiterhin testamentarisch bedacht werden, sollten diese im Fall des Ablebens begünstigt werden. Mit den neuen gesetzlichen Erbregelungen können Erblasser jedoch künftig über einen grösseren Teil ihres Nachlasses frei verfügen.

Gesetzliche Erbteile und Pflichtteile

Wird kein Testament erstellt, regelt einzig das Gesetz, wer wie viel vom Erblasser erbt. Die gesetzlichen Erbteile bleiben im Vergleich zu den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen unverändert. Ab 1. Januar 2023 ist für Nachkommen jedoch nur noch die Hälfte statt drei Viertel des gesetzlichen Erbteils pflichtteilsgeschützt. Eltern sind seit dem 1. Januar 2023 gar nicht mehr pflichtteilsrelevant. Der Pflichtteil für den Ehepartner oder den eingetragenen Partner bleibt auch im neuen Erbrecht unverändert bei der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.

Das neue Recht folgt dem traditionellen Familienmodell: Blutsverwandte, Ehepartner und Adoptivkinder sind gesetzlich erbberechtigt. Keinen gesetzlichen Erbanspruch gibt es für Stiefkinder und Kinder des Lebenspartners. Will ein Erblasser auch diese Personengruppen begünstigen, muss er dies testamentarisch verfügen. Aufgrund der sinkenden bzw. wegfallenden Pflichtteile erhöht sich die frei verfügbare Quote, über welche der Erblasser entsprechend verfügen kann.

Beispiel:
Ein verwitweter Erblasser hinterlässt einen Sohn, will aber einen guten Freund maximal begünstigen.

Nach bisherigem Erbrecht konnte er seinem Freund maximal ¼ der Erbmasse zukommen lassen
(gesetzlicher Erbteil Sohn 100 % x Pflichtteil ¾).

Ab 2023 kann er seinem Freund mit der frei verfügbaren Quote nun ½ der Erbmasse zukommen lassen
(gesetzlicher Erbteil Kind 100 % x Pflichtteil ½).

Erbvorbezug

Nicht selten gewähren Eltern ihren Kindern bereits vor ihrem Tod einen Erbvorbezug, sei dies beispielsweise für den Erwerb eines Eigenheims oder für die Finanzierung einer Weiterbildung. Solche Vorbezüge müssen im Erbfall wieder ausgeglichen werden, was das beschenkte Kind in finanzielle Bedrängnis bringen könnte. Möchten Eltern, dass solche Zuwendungen nicht ausgeglichen werden müssen, müssen sie das Kind im Rahmen der freien Quote ausdrücklich von der Ausgleichungspflicht – unter Wahrung der Pflichtteile weiterer gesetzlicher Erben – befreien.

Erbvertrag

Mit den neuen erbrechtlichen Regelungen unterliegen Verfügungen von Todes wegen und zu Lebzeiten erbrachte Schenkungen der Anfechtung (mit Ausnahme von Gelegenheitsgeschenken), wenn sie nicht vereinbar sind mit Verpflichtungen, die in einem zuvor abgeschlossenen Erbvertrag festgehalten wurden. Daher gilt es zu berücksichtigen, dass nach Erstellung des Erbvertrags vorgenommene Schenkungen – soweit nicht anders vereinbart im Erbvertrag – im Erbschaftsfall problematisch werden könnten.

Muss ich meine erbrechtlichen Verfügungen anpassen?

Es empfiehlt sich, bestehende erbrechtliche Bestimmungen auf die Aktualität und die Übereinstimmung mit dem neuen Erbrecht zu überprüfen. Generell empfiehlt es sich, ein Testament oder einen Erbvertrag periodisch zu prüfen.

Vielleicht stellen Sie sich jetzt die folgenden Fragen:

– Sind die von mir verfügten Bestimmungen mit dem aktuellen Recht vereinbar?
– Entsprechen meine Verfügungen von damals meiner heutigen Sicht der Dinge?
– Hat sich meine finanzielle Lage zwischenzeitlich verändert, was eine Neubeurteilung erforderlich macht?
– Haben sich zwischenzeitlich meine familiären Verhältnisse verändert?
– Speziell für Unternehmer: Was sollte ich vorsehen, um die Nachfolgeregelung zu erleichtern und sinnvoll zu gestalten, insbesondere
um den Weiterbestand der Firma abzusichern?

Speziell für Unternehmer: Was sollte ich vorsehen, um die Nachfolgeregelung zu erleichtern und sinnvoll zu gestalten, insbesondere um den Weiterbestand der Firma abzusichern?

Speziell für Unternehmer: Was sollte ich vorsehen, um die Nachfolgeregelung zu erleichtern und sinnvoll zu gestalten, insbesondere um den Weiterbestand der Firma abzusichern?

Wir von der Falck Gruppe beraten sie gerne persönlich und kompetent rund um das revidierte Erbschaftsrecht. Rufen Sie uns an und vereinbaren ein unverbindliches Erstgespräch.

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